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Bibel - Teil 02116/31169: 2. Mose 22,1: Wenn ein Dieb ergriffen wird beim Einbruch und wird dabei geschlagen, daß er stirbt, so liegt keine Blutschuld vor.

Teil 2115 Teil 2117
Autor
Bible
Bibelstellen
2. Mose 22,1
Sprache
Deutsch
Kategorie
Bibel
Seiten
1
ID
2022001
Text-Ausschnitt
Luther 1984:Wenn ein Dieb ergriffen wird beim Einbruch und wird dabei geschlagen, daß er stirbt, so liegt keine Blutschuld vor.
Menge 1926/1949 (Hexapla 1989):Wird ein Dieb beim Einbruch betroffen und totgeschlagen, so ist dies für den Täter nicht als Mord-1- anzusehen; -V. 1-3: Versreihenfolge in Originalüs: 3, 2b, 1, 2a. 1) o: Blutschuld.
Revidierte Elberfelder 1985/1986:- Falls der Dieb beim Einbruch ertappt und geschlagen wird-a-, so daß er stirbt, so ist es ihm-1- keine Blutschuld. -1) d.h. dem Schläger des Diebes. a) Jeremia 2,34.
Schlachter 1952:Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und geschlagen, daß er stirbt, so ist man des Blutes nicht schuldig;
Schlachter 2000 (05.2003):Wird ein Dieb beim Einbruch ertappt und geschlagen, sodass er stirbt, so hat man keine Blutschuld;
Zürcher 1931:Wenn der Dieb beim Einbruch ertappt und totgeschlagen wird, so trifft den Täter keine Blutschuld.
Luther 1912:Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird dabei geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen.
Buber-Rosenzweig 1929:wird der Stehler beim Einbruch betroffen und wird geschlagen, daß er stirbt, ist seinetwegen keine Blutlast;
Tur-Sinai 1954:Wenn beim Einbruch der Dieb betroffen wird und er wird geschlagen, daß er stirbt, hat man keine Blutschuld.
Luther 1545 (Original):Wenn ein Dieb ergrieffen wird, das er einbricht vnd wird drob geschlagen, das er stirbt, So sol man kein Blutgericht vber jenen lassen gehen.
Luther 1545 (hochdeutsch):Wenn ein Dieb ergriffen wird, daß er einbricht, und wird drob geschlagen, daß er stirbt, so soll man kein Blutgericht über jenen lassen gehen.
NeÜ 2024:(22, 1) 'Wenn der Dieb beim Einbruch ertappt und so geschlagen wird, dass er stirbt, liegt keine Blutschuld vor.
Jantzen/Jettel (25.11.2022):Wenn der Dieb beim Einbruch ertappt wird, und er wird geschlagen, sodass er stirbt, so ist es ihm, [dem Schläger], keine Blutschuld.
English Standard Version 2001:If a thief is found breaking in and is struck so that he dies, there shall be no bloodguilt for him,
King James Version 1611:If a thief be found breaking up, and be smitten that he die, [there shall] no blood [be shed] for him.
Westminster Leningrad Codex:אִם בַּמַּחְתֶּרֶת יִמָּצֵא הַגַּנָּב וְהֻכָּה וָמֵת אֵין לוֹ דָּמִֽים

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